Champagne-haltiges Eis darf nicht unter dem Namen 'Champagner Sorbet' vertrieben werden, wenn das Sorbet nicht wirklich danach schmeckt, urteilten letzte Woche die Richter des OLG München. Urt. v. 01.07.2021, Az. 29 U 1698/14 (Urteil noch nicht rechtskräftig).
„Champagner“ ist als sog. Geschützte Ursprungsbezeichnung rechtlich nur sehr eingeschränkt verwendbar, was ein Discounter nun schmerzlich feststellen musste.
Auch wenn das Sorbet als eine seiner Zutaten auch 12 % Champagner enthielt, so besitze das Eis keinen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack. Es schmecke eher nach Birne, urteilten die Richter, welche jedoch selbst leider keine Verkostung vornehmen konnten, da das Eis bereits 2014 vom Markt genommen wurde. Die Richter waren somit von einer unzulässigen Irreführung überzeugt. Dem Urteil ging ein jahrelanger Rechtsstreit bis zum EuGH voraus.